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Akademisches Ghostwriting: Berufsverbot?

Illusionen und Realitäten (3): Praktische Auswirkungen

Angenommen, der Hochschulverband setzte sich mit seiner Forderung durch, akademisches Ghostwriting unter Strafe zu stellen…

Weiter sei angenommen, der Gesetzgeber beugte sich den Lobbyisten und bemühte sich, eine Grundlage für ein Verbot zu schaffen. Wie sähe diese aus?
Zunächst einmal müsste klar umrissen werden, welche Tätigkeiten genau gemeint sind. Bereits diese erste Definitionsphase bringt kaum zu bewältigende Schwierigkeiten:

  • Welche Textarten sind gemeint? Wodurch unterscheidet sich ein „wissenschaftlicher“ von einem populärwissenschaftlichen Text? Sind es die Anmerkungen, die Fußnoten, die Länge des Literaturverzeichnisses? Zu beachten ist, dass es nicht genügt, hier lediglich grobe Rahmendaten zu nennen, stattdessen müssen klar messbare Kriterien existieren, die sich nicht bei erstbester Gelegenheit von findigen Juristen beliebig umdeuten lassen.
  • Was ist akademisches Ghostwriting? Wie wird dafür gesorgt, dass akademische Ghostwriter bestraft, Angehörige des Mittelbaus oder studentische Hilfskräfte, die für Professoren Material sammeln und Texte formulieren, aber ausgenommen werden? Was ist mit dem Fachartikel den ein Hochschulmitarbeiter geschrieben hat und auf dem nun auch der Name des Lehrstuhlinhabers auftaucht? Wo besteht die Grenze? Wie ist die Situation von Dokumentenlieferdiensten? Darf kein wissenschaftlicher Text mehr verfasst werden, ohne die Autoren beim Namen zu nennen? Hiervon wären sämtliche Auftraggeber betroffen, die sich wissenschaftlich mit „fremden Federn“ schmücken, also Parteien, Stiftungen und gesellschaftliche Organisationen. Im Prinzip stünde sogar der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit einem Bein im Gefängnis.
  • Wie soll das Verbot durchgesetzt werden? Ein Verbot ohne eine Kontrolle wäre weitestgehend wirkungslos. Für eine Kontrolle fehlen aber nicht nur die personellen Mittel, sondern das zugehörige Know-How.

Die hier vorgestellte, kurze Auflistung bildet sicherlich nur die sprichwörtliche „Spitze des Eisbergs“ an Problemen, die ein tatsächliches Verbot mit sich bringen würde.
Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Aspekte dem Professorenverband nicht bekannt sein sollten. Die Forderung erweist sich so als Versuch, Aufmerksamkeit zu erzeugen bzw. von eigenen Versäumnissen (etwa im Fall „Guttenberg“) abzulenken.

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