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Erlaubte und verbotene Hilfe bei der Bachelorarbeit

Bei Prüfungsleistungen existiert eine besondere Rechtslage, die es zu beachten gilt: Wer meint, er könne sich seine Bachelorarbeit schreiben lassen, und diese dann direkt einreichen, täuscht sich.

Akademisches Arbeiten ist von einem ständigen Prozess der Abwägung geprägt: Soll ein Thema als Unterkapitel in einer Arbeit erscheinen oder kann es weggelassen werden? Welche Literatur soll genutzt werden? Ist dieser oder jener Autor relevant? Wie sieht es mit den Beiträgen anderer Wissenschaftsdisziplinen aus?

Ein ähnlicher Abwägungsprozess existiert auch, wenn es darum geht, der Arbeit den letzten Schliff zu verpassen: Kommilitonen und Dozenten sollten nach Möglichkeit in allen Phasen der Arbeit als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, sollten unzureichende Texte kritisieren und Verbesserungsvorschläge machen. Wie aber sähe es aus, wenn die Hilfe weiter reicht? Wenn beispielsweise ein Freund oder die Familie nicht nur konkrete Vorschläge macht, wie die Arbeit optimiert werden kann, sondern auch anbietet, einen Teil des Textes zu schreiben? Was, wenn er gar selbständig Literatur sucht und diese einarbeitet?

Schnell gerät der angehende Bachelor dann in einen Konflikt – zumindest bei der Erklärung, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, dürfte es einen bangen Moment geben, denn die Unterschrift hat rechtliche Konsequenzen.

Ähnlich verhält es sich mit dem Einsatz von Ghostwritern. Während einzelne Beratungsdienstleistungen wie das Lektorat, Hinweise zur Literatursuche oder zur besseren Strukturierung der Arbeit sicherlich unproblematisch sind, sieht es bei der Kerntätigkeit, nämlich der Recherche und dem Schreiben, anders aus: Wer diese Aufgaben auslagert, die vom Ghostwriter verfasste Arbeit einreicht und erklärt, diese selbst verfasst zu haben, begibt sich in eine Grauzone.

Seriöser Agenturen weisen ihre Kunden darauf hin und bieten eine entsprechende Beratung an.

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